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Allgemeine Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen

der Firma Elektra Bregenz AG

 

 

 Elektra Bregenz AG  

 Pfarrgasse 77

 1230 Wien, Österreich

 Geschäftsführung: Herr Christian Schimkowitsch

 Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien

 Firmenbuchnummer: 36236p

 Aufsichtsbehörde: Magistratisches Bezirksamt des XXIII. Bezirkes

 Mitglied der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Elektro- und Elektronikgroßhandel

 UID-Nummer: ATU31795509

 ARA-Lizenznummer: 1950

 

 

 I. Allgemeines, Angebote, Auftragsbetätigungen, Vertragsabschluss

  1. Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen haben in jedem Fall Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen unserer Kunden und gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns die jederzeitige Abänderung, Ergänzung oder Auflassung unserer Produkte vor.
  3. Ein Vertrag kommt durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer Lieferung zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Vertrages, soweit der Kunde nicht sofort nach Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Ansonsten gelten unsere Auftragsbestätigungen und unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen als genehmigt.
  4. Nachträgliche Änderung oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers verpackt, unfrei und ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung etwaig entstehenden Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben werden vom Käufer getragen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls von Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Abtragen. Die Verpackung wird nur aufgrund Ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
  2. Kostenerhöhungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen uns zu entsprechender Preisangleichung.
  3. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.
  4. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendigen und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistung und Mehrleistung, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
  5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

 

 III. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen erfolgen laut Zahlungsvereinbarung oder nach Erhalt von Rechnung und Lieferung, ohne jeden Abzug, es besteht ein Kompensationsverbot. Zahlungen sind in bar und in der vereinbarten Währung zu leisten.
  2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens, erfolgen Lieferungen nur mit Zustimmung vom Masseverwalter (wenn vorhanden) gegen Vorauskassa.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, auf Grund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen, Zahlungen zurückhalten oder aufzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
  5. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte:

        a)  Die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zu Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.

        b)  Sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit gültige Verzugszinsen pro Monat verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüberhinausgehende Kosten                  nachweist.

        c)  Im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaliger Erinnerung an den Zahlungsverzug, werden alle anderen Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllt. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt                              vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

        d)  Das Datum des Rechnungseinganges ist für den Zahlungstermin in allen Fällen und selbst auch dann maßgebend, wenn der Empfänger aus Gründen, für die wir keine Schuld tragen, die Ware verspätet erhalten hat.

 

    6. Überschreitungen des Zahlungstermins oder der Eintritt mangelnder Bonität des Bestellers, sowie sonstige wichtige Gründe berechtigen uns wahlweise zum Vertragsrücktritt, zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur sofortigen Fälligstellung            unserer sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsfrist, all dies ohne dass hierdurch ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch gegen uns begründet wird.

 

 IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenforderungen (auch Zinsen und Kosten) der vertragsgegenständlichen Sachen, bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Bei Eingriffen Dritter (Pfändung) hat der Käufer sofort Mitteilung davon zu machen. Der Kaufpreis ist mit der Übernahme der Ware unter Einhaltung der Zahlungskondition fällig. Wer spätere Fälligkeit des Kaufpreises in Anspruch nimmt, stimmt dem Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (samt Nebenforderungen) zu.
  2. Bei Retourwaren gehen sämtliche Manipulationskosten (für Hin- und Rücktransport, Neuverpackung etc.) zu Lasten des Kunden und werden vom Gutschriftbetrag in Abzug gebracht.

 

 V. Verpackungs-/Transportschäden

 Verpackungs-/Transportschäden sind bei Übernahme der Ware am Lieferschein sofort schriftlich zu vermerken. Der Schaden muss unverzüglich an Elektra Bregenz AG (Auftragsannahme) gemeldet werden.

 

 VI. Schadenersatz, Begrenzung der Gewährleistung

  1. Sämtliche Ansprüche, die aus dem Titel eines allfälligen Schadenersatzes gegen uns geltend gemacht werden, sind der Höhe nach mit dem Nettofakturenwert des betreffenden Gegenstandes begrenzt.
  2. Wir sind berechtigt, allfällige Schadensersatzansprüche durch Bereitstellung von Ersatzstücken abzulösen.
  3. Schadenersatzforderungen aus dem Titel Montagekosten, Arbeitskosten, Wartungskosten usw. werden von uns in keinem Fall anerkannt oder vergütet.
  4. Für Schäden, die die Folge unsachgemäßer Behandlung, Montage oder Anwendung, übermäßiger Beanspruchung oder natürlicher Abnützung sind, haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärischer Entladung, Überspannung und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Der Schaden bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Weiters übernehmen wir keine Haftung für durch Fahrlässigkeit entstandene Schäden sowie für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
  5. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  6. Jegliche Produkthaftung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung unser Vertragspartner selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt.
  7. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benützung‚ (wie z. B. in Bedienungsanleitung enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

 

 VII. Lieferung, Lieferverzug und Befreiung von der Lieferpflicht

 Die Vereinbarung einer Lieferfrist bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. Datum der Auftragsbestätigung
  2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
  3. Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten
  4. Behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  5. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
  6. Die Verpflichtung zu Lieferung sowie zur Einhaltung der Lieferfristen wird durch alle außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.
  7. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
  8. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu bewilligen. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag dann nicht mehr berechtigt, wenn – auch nach Nachfristsetzung – wir die Produktion der bestellten Ware bereits aufgenommen haben.
  9. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
  10. Eine Entschädigung für Lieferverzug ist ausgeschlossen

 

 VIII. Erfüllung und Gefahrenübergang

 Nutzung und Gefahr gehen in jedem Falle, spätestens mit der Lieferung ab unserem Werk bzw. ab unserem Lager auf den Käufer über.

 

 IX. Retourwaren

  1.  Retourwaren werden nur nach unserem vorher eingeholten, schriftlichen Einverständnis in unversehrtem Zustand angenommen.
  2. Bei Sonderanfertigungen können bestellte Waren keinesfalls zurückgenommen werden.
  3. Sämtliche Manipulationskosten (für Hin- und Rücktransport, Neuverpackung etc.) gehen zu Lasten des Kunden und werden vom Gutschriftbetrag in Abzug gebracht.

 

 X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

  1.  Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat uns der Käufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten.
  2. Die Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. Stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
  3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, so wie Ausführungsunterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 

 

 

 XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien